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Die Rettung in der Zwangsversteigerung
für den Schuldner mit Schach der Zwangsversteigerung
Schach der Zwangsversteigerung ist das bisher einzig echte Buch, daß ausschließlich den Vollstreckungsschuldner anspricht. Der Autor spricht die Sprache des Schuldners. Das Verfahren der Zwangsversteigerung wird so beschrieben, wie es den Schuldner betrifft. Der Autor schlägt sich auf seine Seite.
Durchaus aggressiv und schonungslos analysiert er die Gründe für das Zustandekommen von Zwangsversteigerungen. Ein jeder Schuldner dürfte sich mehr oder weniger dort wiederfinden. Mit Recht weist der Autor auf den Zeitdruck des Schuldners hin; was dieser selbst aber zumeist nicht erkennt. Steht eine Zwangsversteigerung an - und das kann sich schon Monate vor dem eigentlichen Vollstreckungsauftrag abzeichnen - , ist frühzeitiges Handeln erforderlich. Jankowski zeigt die Möglichkeiten des Schuldners auf; abgestimmt auf den Zeitpunkt, an dem er aktiv wird. Deutlich wie kaum ein anderer hat der Autor die Frist- und Formerfordernisse für den Schuldner herausgearbeitet. Je später, desto schlechter.
Eine Fülle von Werkzeugen und Taktiken werden in dem umfangreichen Werk vorgestellt. Durch Einwendungen, Beschwerden und anderer Maßnahmen läßt sich ein Zwangsversteigerungs-verfahren herauszögern, verhindert werden kann es dadurch selten. Dennoch könnte derartiges Taktieren im Sinne des Schuldners sein. Sei es, um Zeit zur wirtschaftlichen Erholung zu erhalten. Die tatsächliche Rettung kann nur über wirtschaftliches Handeln erreicht werden. Auch hierfür werden ausgefeilte Werkzeuge vorgestellt.
Jankowski beschreibt Wege, die durchaus gangbar sind; sie sollten dennoch nicht kritiklos übernommen werden. Seine Weise, Probleme anzugehen und zu bewältigen sind kreativ und ausgefallen.
In der neuen Auflage sind u.a. folgende Themen behandelt worden. Die Bundesregierung beschloß, daß die §§ 57c und 57d ZVG ersatzlos gestrichen werden. Begründet wird dies durch "Mißbrauch" dieser Regelung. Es ist natürlich Unsinn, wenn dem Mieter, der in seine Wohnung investiert, "Mißbrauch" vorgeworfen wird, nur weil er diese Investition abwohnen will. Eben so, wie es der Vertrag mit seinem Vermieter vorsieht.
Sicherlich haben sich in der Vergangenheit einige Schuldnereigentümer mit Familieangehörigen schnell noch vor der Versteigerung einen Mietvertrag gebastelt. Mit einem verlorenen Baukostenzuschuß natürlich. Auch wenn derartiges fast immer schief geht, einige Bietinteressenten wurden sicherlich vom Gebot abgehalten.
Aber derartiges kommt überall vor und dürfte m.E. keinen Grund für die Abschaffung der §§ 57c und 57d ZVG sein. Im Grund macht dies aber nicht's oder nicht viel für den Mieter, der in seine Wohnung investierte. Der also eine Baukostenzuschuß oder einen Mietvorschuß für die Schaffung under Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjektes leistete. Das Recht nach dem BGB ist und kann nicht ausgeschlossen werden. Für jede Waffe gibt es bekanntermaßen eine Abwehrwaffe, und dagegen eben eine Anit-Abwehrwaffe. Usw. Findige Köpfe arbeiten aus, wie der Sinn der Regelung §§ 57c und 57d ZVG erhalten bleiben kann.
Ein weiteres Kapitel der neuen Auflage widmet sich dem "Privatgebot" des Terminvertreters und die Entscheidung V ZB 98/05 des BGH hierzu.
Die Gerichte haben diesen Beschluß scheinbar nicht verstanden oder er macht zuviel arbeit. Es wird regelrecht dagegen rebelliert. Das Landgericht Detmold hat mit seinem Beschluß 3 T 84/06 vom 2.6.2006 diese Vorgabe beiseite geschoben. Schwach begründet im Kern mit einem: „Das LG ist anderer Meinung. Und außerdem ist es nicht erkennbar, ob ein Erwerbswille vorliegt oder nicht". Auch die mit den Zwangsversteigerungen betrauten Rechtspfleger scheinen sich, will man deren Äußerungen in Internetforen zugrundelegen, nicht allzuviel Mühe machen zu wollen.
Um ein „Privatgebot" wirklich beurteilen zu können, muß man die (rechtliche) Umgebung betrachten, in die er eingebettet ist. Der Autor hat vollständig und umfassend alle zutreffenden Bestimmungen zusammengetragen. Um das zu unterlegen, was der gesunde Menschenverstand schon immer sagt, nämlich: „Den Dienstherren oder Auftraggeber darf man nicht übervorteilen!"
Es werden in Schach der Zwangsversteigerung Mustereingaben bereitgehalten, mit denen sichergestellt werden kann, daß das "Privatgebot" nicht die 5/10-Grenze (was ja das Ziel dieser Privatgebote der Gläubigervertreter ist) fällt.
Autor Rayner Jankowski
DIN A4 296 Seiten mit CD-ROM
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ISBN 978-3-938807-62-0
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